Eine gerichtliche Umgangsregelung beinhaltet nicht konkludent ein Verbot des Umgangs außerhalb der geregelten Zeiten. Wenn es zu einer Kontaktaufnahme mit dem Kind außerhalb der Umgangszeit kommt, kann kein Ordnungsmittel verhängt werden. So entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 9 WF 2/23).
Durch das Amtsgericht Bernau wurde der Umgang einer Kindesmutter geregelt. Nachdem die Kindesmutter außerhalb der geregelten Umgangszeiten Kontakt mit dem Kind aufgenommen hatte, beantragte der Kindesvater die Verhängung von Ordnungsmitteln. Da das Amtsgericht dem nicht nachkam, legte der Kindesvater sofortige Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Umstand, dass gerichtliche Umgangsregelungen jeweils ausdrücklich konkrete Zeiten der Umgangsausübung bestimmen, führe nicht dazu, dass damit generell ein Verbot der Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten geregelt sein soll. Die vorliegende Umgangsregelung enthalte lediglich die Verpflichtung beider Eltern, zu bestimmten Zeiten Umgang zu gewähren bzw. wahrzunehmen. Hinsichtlich eines Kontaktverbots sei die Regelung zumindest nicht hirneichend bestimmt und damit mit Ordnungsmittel nicht vollstreckbar. Die Vollstreckung eines sich nicht unzweifelhaft aus der Entscheidung ergebenden Gebots oder Verbots widerspreche dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Die Untersagung der Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten müsse sich zweifelsfrei aus dem Tenor der gerichtlichen Entscheidung ergeben und der Hinweis auf die Ordnungsmittel müsse eindeutig auch auf die Ausschlussanordnung bezogen sein.
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Heinz-Achim Morsbach
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Letzte Änderung: 15.05.2020 © Heinz-Achim Morsbach 2020
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